Einstellungsuntersuchung oder betriebsärztliche Untersuchung

Definition, Erklärung

Bei vielen Bewerbungen ist es üblich, dass vor Abschluss eines Arbeitsvertrags und Beginn im neuen Job eine Einstellungsuntersuchung vom Arbeitgeber gefordert wird. Teilweise ist diese auch per Gesetz oder durch die Berufsgenossenschaft. Dabei kann es sich um eine ärztliche Untersuchung handeln oder lediglich ein ärztliches Attest vorzulegen sein. Vorgeschrieben ist eine (betriebs-)ärztliche Untersuchung

  • bei Jugendlichen unter 18 Jahren aufgrund von § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (s.a. Jugendarbeitsschutz)
  • beim Umgang mit Gefahrstoffen oder Strahlenbelastungen, z.B. Röntgenassistenten
  • bei Personen mit besonderer Verantwortung für andere, z.B. Piloten, Busfahrer, Lokführer, Ärzte
  • bei Verbeamtung, auch auf Probe

Der aufzusuchende Arzt kann vom Arbeitgeber nicht vorgeschrieben werden. Allerdings muss er die Anforderungen am zu besetzenden Arbeitsplatz kennen, um die körperliche Eignung beurteilen zu können. Daher wird in der Regel ein vorhandener Werks- oder Betriebsarzt empfohlen.

Ziel der Untersuchung:

  • Arbeitgeber will gesunde Mitarbeiter
  • Check, ob Bewerber aus gesundheitlicher Sicht die Anforderungen des Arbeitsplatzes bewältigt
  • Gefährdungen für Mitarbeiter und Kollegen (Ansteckungsgefahr) ausschließen
  • Ausschluß von Arbeitsunfähigkeit innerhalb der nächsten 6 Monate

Inhalte der Untersuchung:

  • Körperliche Untersuchung von Herz, Lunge, Leber
  • Blutdruck- und Pulsmessung
  • Laboruntersuchung von Blut und Urin, um Entzündungen, Zuckerkrankheit oder Leberkrankheiten festzustellen
  • Seh- und evt. Hörtest
  • Nicht:
    • HIV-Untersuchung
    • Test auf Drogenkonsum
    • Test auf Alkoholkonsum
    • genetische Untersuchungen
    • Fragen zu einer Schwangerschaft oder ein Schwangerschaftstest
    • Fragen nach Vorerkrankungen
    • Fragen nach Krankheiten der Eltern
    • Fragen nach persönlichen Gewohnheiten, Verhalten usw., soweit sie nichts mit der Arbeit zu tun haben

Der Arzt unterliegt der Schweigepflicht. Gegenüber dem Arbeitgeber darf er nur eine Gesamtbeurteilung hinsichtlich „tauglich“, „bedingt tauglich“ oder „nicht tauglich“ aussprechen. Er darf keine Aussagen zu Diagnosen, Krankheitsverläufen, Kinderkrankheiten, Schwangerschaft machen. Ansonsten macht er sich schadensersatzpflichtig oder sogar strafbar. Die Ergebnisse und Befunde der Untersuchungen bleiben beim Arzt. Sie gehören nicht in die Personalakte. Ausnahme: Die Zustimmung über eine umfassende Weitergabe der Untersuchungsergebnisse liegt vor.

Zu trennen von Einstellungsuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Diese dienen dazu, die Mitarbeiter vor Gesundheitsgefahren und Belastungen am Arbeitsplatz zu schützen.

Der Betriebsrat hat bei vorgeschriebenen Einstellungsuntersuchungen keine Mitbestimmungsrecht. Bei freiwilligen Untersuchungen dagegen sind ihm die Ergebnisse mitzuteilen. Zudem sind mit ihm die Auswahlkriterien bei einer Einstellung abzustimmen – er kann durchaus die Zustimmung verweigern, wie z.B. bei dem Kriterium Fettleibigkeit.

Tipps, Checkliste

  • Weigern Sie sich nicht, den arbeitsmedizinischen Dienst des potentiellen Arbeitgebers aufzusuchen. Dieser ist unabhängig, auf die Arbeitsplatzthematik ausgebildet und kennt die betroffenen Arbeitsplätze. Wenn Sie sich weigern und einen anderen Arzt aufsuchen wollen, riskieren Sie die Einstellung
  • Einer arbeitsmedizinischen Untersuchung müssen Sie vorher zustimmen
  • Die Kosten für die Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Wenn Sie darauf bestehen, einen Arzt Ihrer Wahl aufzusuchen, tragen Sie die anfallenden Kosten selbst
  • Es empfiehlt sich nicht, bei Einstellungsuntersuchungen darauf hinzuweisen, dass bestimmte Tests und Fragen nicht „erlaubt“ sind. Ein Arbeitsvertrag kommt möglicherweise dann nicht zustande. Daher haben Sie in diesen Fällen das „Recht zur Lüge“
  • Klagen gegen Einstellungstests lohnen sich in der Regel nicht, da die Beweisbarkeit eines ersatzfähigen Schadens schwierig ist

Arbeitsrecht, Urteile

  • Urteil Az. 8 Sa 109/11 vom 21.09.2011
    Arbeitsvertrag nach arglistiger Täuschung über Gesundheit unwirksam
  • Urteil 2 AZR 55/98 vom 12.08.1999
  • Urteil 2 AZR 270/83 vom 07.06.1984

Informationsquellen

  • Cyberdoktor: Arbeitsmedizinische Untersuchung (Einstellungsuntersuchung, Betriebsarzt)

 

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