Beamtenpension, Beamtenversorgung
Definition, Erklärung
Die Altersversorung für Beamte ist die Beamtenpension. Sie wird auch als Ruhegehalt oder Beamtenversorgung bezeichnet. Diese wird bei Erreichen des Rentenalters ausgezahlt. Der Versorgungsfall tritt ein, wenn der Beamte
- die gesetzliche Altersgrenze von 65 Jahren erreicht,
- eine besondere Altersgrenze erreicht, etwa mit Vollendung des 60. Lebensjahres bei den Vollzugsdiensten der Polizei, der Justiz, der Feuerwehr,
- ab dem 63. Lebensjahr auf eigenen Antrag in den Ruhestand tritt,
- als Schwerbehinderter auf eigenen Antrag ab dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand tritt,
- in den Ruhestand versetzt wird wegen festgestellter dauernder Dienstunfähigkeit ohne grobes Verschulden,
- in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird
- mindestens 5 Dienstjahre abgeleistet hat.
Anspruch auf eine Beamtenpension haben:
- Beamte
- Richter und Soldaten
- Pfarrer, Kirchenbeamte
- Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Der Anspruch gründet sich auf das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG).
Berechnung der Beamtenpension:
- Die Höhe der Beamtenpension hängt gründsätzlich von der Zahl der Dienstjahre und der Besoldungsstufe ab
- Jedes volle Dienstjahr in Vollzeit steigert den individuellen Anspruch auf eine Pension um den Wert 1,79375
- Nach 40 Jahren in Vollzeit wird der maximale Wert von 71,75 erreicht
- Der erreichte Wert wird als Prozentzahl multipliziert mit dem aktuellen Bezügeanspruch. Daraus ergibt sich die Höhe der Beamtenpension
- Familienzuschläge werden ungekürzt gezahlt
- Bei Teilzeitarbeit wird der Jahressatz von 1,79375 entsprechend gekürzt
- Bei Dienstunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr gibt es Zurechnungszeiten
- Bei vorzeitigem Ruhestand auf eigenen Wunsch werden die Ansprüche pro Jahr um 3,6 % gekürzt
- Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Erwerbseinkommen werden auf die Beamtenpension angerechnet
Bei einer Laufbahn mit 40 Dienstjahren wird ein Pensionsanspruch von maximal 71,75 Prozent der aktiven Bezüge gewährt. Diese Bezüge unterliegen der Einkommenssteuer. Allerdings werden diese steuerlich anders behandelt als die Rente für Angestellte.
Unfallruhegehalt:
- wird bezahlt bei Arbeitsunfähigkeit, die durch einen Dienstunfall eintritt
- Mindestruhegehalt beträgt 66,667 % des letzten Bezügeanspruchs
- Maximalruhegehalt darf maximale Ansprüche auf Pension nicht überschreiten
Mindestversorgung:
- wird bezahlt bei Arbeitsunfähigkeit, die ohne Dienstunfall eintritt, z.B. bei Krankheit
- amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt 65 % der Bezüge in der Besoldungsgruppe A4
- amtsabhängige Mindestversorgung beträgt 33,333 % der Bezüge
Hinterbliebenenversorgung:
- Witwe oder Witwer eines verstorbenen Beamten erhalten 60 % der Beamtenpension
- wer nach dem 31.12.1961 geboren ist, erhält nur noch 55 % der Beamtenpension
- Familienzuschläge werden ungekürzt weiter bezahlt
- Eigene Einkünfte der Hinterbliebenen werden angerechnet
- Bei Versorgungsehen, d.h. die Ehe bestand weniger als 1 Jahr oder wurde nach dem 65. Lebensjahr des verstorbenen Beamten abgeschlossen und ist zudem kinderlos geblieben, wird keine Hinterbliebenenversorgung bezahlt
Tipps, Checkliste
- Keine Beamtenpension wird bezahlt, wenn die Dienstzeit durch Entlassung und nicht durch Erreichen des Ruhestands beendet wird. In diesem Fall wird der Betroffene bei der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert und erhält dann eine normale Rente
Arbeitsrecht, Urteile
- Urteil 2 A 10262/08 vom 28.03.2008
Dienstunfähigkeit: Beamten-Pension darf gekürzt werden - Urteil Az. 2 A 19800/08
Kein Witwengeld nach kurzer Ehe - Urteil 6 K 1033/06
Nebeneinkünfte werden auf Beamten-Pension angerechnet - Urteil 2 K 2505/04 vom 06.04.2005
Beamtenpension darf wegen gesetzlicher Rente gekürzt werden
Informationsquellen
- Beamtenversorgungsgesetz
Gesetz über die Versorgung von Beamten und Richtern in Bund und Ländern - Pensions-Rechner von vdata.de
- Beamtenbesoldung – Besoldung
- INSM-Studie zur Entwicklung der Beamten-Pensionen
Literatur
- Praxis-Handbuch Beamtenversorgungsrecht von Hubert Minz
- Die Versorgung der Beamten und anderweitig Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Horst Marburger