So viel Arbeit ist während der Elternzeit erlaubt
Seit 2007 gibt es mit dem Elterngeld eine Ausgleichszahlung für Eltern, die sich eine berufliche Auszeit nehmen möchten. Die meisten entscheiden sich dafür, während der ersten Lebensmonate ihres Nachwuchses nicht zu arbeiten. Zu wichtig scheint die erste Zeit mit dem neuen Familienmitglied zu sein. Doch nicht jeder möchte nur den ganzen Tag zuhause sitzen. Was während der Elternzeit in Sachen Arbeiten erlaubt ist und was nicht, erfahren Eltern und werdende Eltern hier.
Tipps für das Arbeiten während der Elternzeit
Die Quelle: elternzeit.de zeigt deutlich: Die Elternzeit ist dazu gedacht, direkt nach der Geburt möglichst viel Zeit mit seinem Sprössling verbringen zu können. Ebenso betont der Ratgeber, dass während dieser Zeit jedoch nicht das komplette Arbeitsverhältnis ruhen muss. Einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen ist durchaus erlaubt. Wer bereits als Teilzeitkraft tätig ist, muss keine unbezahlte Freistellung beantragen. Teilzeitkräfte können unverändert weiterarbeiten. Bedingt durch die kürzere Arbeitszeit bleiben dennoch genügend Möglichkeiten, die erste Zeit nach der Geburt zu nutzen, um ein inniges Verhältnis zu seinem Kind aufzubauen.
Laut §15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) können während der Elternzeit 15 bis 30 Arbeitsstunden pro Woche gearbeitet werden. Nicht immer wird die beantragte Elternzeit auch komplett in Anspruch genommen. Erkrankt der andere Elternteil schwer oder das Gehalt für den Lebensunterhalt fehlt, ist es auch möglich, die Elternzeit vorzeitig zu beenden. Ein ebenfalls relativ häufig genannter Grund für die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist, dass sich der Alltag mit Baby einfacher gestalten lässt als gedacht.
Wer den Wunsch hat, die beantragte Elternzeit vorzeitig zu beenden, benötigt die Zustimmung seines Arbeitgebers. Eine Ausnahmeregelung tritt dann in Kraft, wenn der andere Elternteil schwer erkrankt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Wunsch seines Arbeitnehmers uneingeschränkt nachkommen. Liegt kein Härtefall vor und der Arbeitgeber stimmt der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit nicht zu, gibt es immer noch die Möglichkeit, einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen.
Die nicht in Anspruch genommene Elternzeit geht bei einer vorzeitigen Beendigung nicht verloren. Sie kann zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden. Unter §16 des BEEG lassen sich die entsprechenden Regelungen hierfür finden.
WICHTIG:
Diejenigen, die einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen möchten, müssen darauf achten, dass dieses Arbeitsverhältnis für mindestens zwei Monate aufrechterhalten bleibt.
Spezielle Regeln für Selbständige und Freiberufler
Für Selbständige und Freiberufler gibt es zur Berechnung des Elterngelds eine Sonderregelung. Da sich das Elterngeld auf der Grundlage des vorherigen sowie bei einer Teilzeitbeschäftigung des aktuellen Einkommens berechnet, greifen die normalen Regelungen für diese Beschäftigungsgruppe nicht. Selbständige und Freiberufler müssen im Vorfeld schätzen, wie hoch ihre Einnahmen ausfallen werden. Sobald die Elterngeld-Monate abgelaufen sind, müssen sie den Behörden Nachweise über den tatsächlichen Verdienst erbringen. Sofern die tatsächliche Summe die geschätzte übersteigt, muss ein Teil des Elterngelds zurückgezahlt werden. Anders sieht es aus, wenn die Kunden ihre Rechnungen erst nach der Geburt des Kindes bezahlen. Nachträglich gezahlte Honorare für Arbeiten, die vor der Geburt geleistet wurden, dürfen das Elterngeld nicht mindern.
Was die Frage anbelangt, ob Selbständige und Freiberufler während der Elternzeit ebenfalls arbeiten dürfen, so kann diese eindeutig mit „Ja“ beantwortet werden. Auch hier greift die Regelung von durchschnittlich 30 Wochenarbeitsstunden. Wie auch bei Angestellten wird alles, was durch diese Erwerbstätigkeit verdient wird, auf das Elterngeld angerechnet.
Bildquelle: depositphotos.com