Polizeiliches Führungszeugnis beantragen
Definition, Erklärung
Das Führungszeugnis (früher „polizeiliches Führungszeugnis“) wird gerne von Arbeitgeber vor der Einstellung eingefordert als Nachweis dafür, dass keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen. Wenn Sie in einem Unternehmen arbeiten, benötigen Sie ein Führungszeugnis für eigene Zwecke, das sog. Privatführungszeugnis. Arbeiten Sie bei einer Behörde oder wollen Sie eine amtliche Erlaubnis (z.B. Gaststättenerlaubnis) beantragen, benötigen Sie ein Behördenführungszeugnis. Antragsteller kann jede geschäftsfähige Person ab dem 14. Lebensjahr sein. Bei Minderjährigen ist die Antragstellung auch durch den gesetzlichen Vertreter möglich.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, können Sie ein Führungszeugnis bei Ihrem örtlichen Einwohnermeldeamt beantragen. Ansonsten müssen Sie den Antrag direkt beim Bundesamt für Justiz in Bonn stellen. Die Beantragung kann bei persönlichem Erscheinen und Vorlage eines Passes oder Personalausweises erfolgen oder in Schriftform mit beglaubigter Unterschrift durch eine siegelführende Stelle und Angabe des Verwendungszwecks. Nachdem der Antrag vorliegt, geht dieser an das Bundeszentralregister in Bonn. Dort werden die Vorstrafen gespeichert. Das Bundeszentralregister stellt das Führungszeugnis aus und versendet es. Das Führungszeugnis für private Zwecke wird an die Privatperson direkt versendet. Das Behördenführungszeugnis wird dagegen direkt an die Behörde verschickt, sofern nicht vorherige Einsichtnahme verlangt wurde.
Inhalt des Antrags
- Personendaten
- Unterschrift des Antragstellers
- Versendungsanschrift
- Amtliche Bestätigung der Personendaten und der Unterschrift
- Zweck der Antragstellung (privat oder für Behörde)
- bei Behördenführungszeugnis Anschrift der Behörde, Verwendungszweck und Aktenzeichen
Inhalt des Führungszeugnisses
- Verurteilung von Straftaten
- Widerruf von verwaltungsbehördlichen Entscheidungen wie einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder Waffenschein
- Entscheidungen über Schuldfähigkeit
- Nicht aufgenommen werden:
- Verurteilungen bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe oder bis zu 3 Monaten Freiheitsstrafe, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe vorliegt
- Jugendstrafen bis zu 2 Jahren, sofern Bewährungsstrafe
- Verwarnung mit Strafvorbehalt
- Bei Behördenführungszeugnissen, auch amtliches Führungszeugnis zusätzlich
- alle Freiheitsstrafen
- Verurteilungen im Zusammenhang mit Wirtschaftsstraftat oder Ausübung eines Gewerbes
- festgestellte Schuldunfähigkeit
- im Bundeszentralregister eingetragene Behördenentscheidungen
Löschung von Einträgen in Führungszeugnis
- Löschung nach 3 Jahren bei
- Geldstrafen
- Freiheitsstrafen unter 3 Monaten
- Bewährungsstrafen
- viele Jugendstrafen
- Löschung nach 5 Jahren bei
- längeren Freiheitsstrafen
- Löschung nach 10 Jahren bei
- Sexualstraftaten mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr
- Vorzeitige Löschung auf Antrag durch Generalbundesanwalt in Ausnahmefällen
In Zukunft ist vorgesehen, dass die Meldebehörde die Anfrage beim Bundeszentralregister online stellen kann. Dadurch liegt das beantragte Führungszeugnis schneller vor. Momentan ist eine Bearbeitungszeit von 1 – 2 Wochen üblich.
Tipps, Checkliste
- Bei der Antragstellung müssen Sie mitteilen, für welchen Zweck das Führungszeugnis benötigt wird, also ob privat oder zur Vorlage bei einer Behörde
- Bei einem Behördenführungszeugnis können Sie vor Zustellung an die Behörde Einsicht verlangen. In diesem Fall wird das Führungszeugnis an das Amtsgericht verschickt. Dort können Sie Einsicht bekommen und entscheiden, ob es weitergeleitet werden kann oder zu vernichten ist
- Die Antragstellung ist kostenpflichtig. Momentan ist eine Gebühr von 13 Euro fällig (Stand: 08/2024