Mitbestimmung im Betrieb

Definition, Erklärung

Die Mitbestimmung definiert sich allgemein als institutionelle Teilnahme der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertretungen am Willensbildungsprozess in Unternehmen. Damit ergeben sich Einflussmöglichkeiten von Arbeitnehmern und ihren Repräsentanten auf Unternehmer-, Manager-, Vorgesetztenentscheidungen in Betrieben (laut Betriebsverfassungsgesetz) und Unternehmen (laut Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer). Die Vertreter werden in den Betriebsrat und als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat gewählt.

Ziele der Mitbestimmung:

  • Einflussnahme der Arbeitnehmer auf unternehmerische Entscheidungen, wie Arbeitsbedingungen, Entwicklung und Zukunft der Arbeitsplätze
  • Demokratisierung der Wirtschaft, d.h. Nachteile und Belastungen der Arbeitnehmer ausgleichen
  • Verhinderung von Reibungsverlusten
  • Steigerung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens durch konstruktive Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. deren Vertreter
  • Machtkontrolle
  • Gleichberechtigung von Arbeit und Kapital
  • Humanisierung der Arbeitswelt
  • Steigerung der Mitarbeitermotivation

Arten der Mitbestimmung:

  • Mitbestimmung des Mitarbeiters am Arbeitsplatz
  • Betriebliche Mitbestimmung
    durch Betriebsrat im privatwirtschaftlichen Betrieb bzw. Personalrat im öffentlichen Dienst und Mitarbeitervertretung im kirchlichen Bereich

  • Unternehmensmitbestimmung durch Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat
    • Bestellung des Vorstands
    • Überwachung des Vorstands

Gesetzesgrundlagen:

  • Betriebsverfassungsgesetz
    gilt für alle Privatbetriebe mit mehr als 5 ständig Beschäftigten. Ausnahmen: Religionsgemeinschaften, karitative, erzieherische, politische, konfessionelle, wissenschaftliche, künstlerische, berichterstattende Einrichtungen
  • Montanmitbestimmungsgesetz von 1951
    für Unternehmen im Bereich von Kohle und Stahl
  • Bundespersonalvertretungsgesetz BPersVG
    regelt im öffentlichen Dienst die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
  • Mitbestimmungsgesetz
    gilt in Betrieben mit mehr als 2.000 Beschäftigten (paritätische Sitzverteilung im Aufsichtsrat)
  • Drittelbeteiligungsgesetz
    gilt in Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten
  • Mitbestimmungsergänzungs- und das Fortgeltungsgesetz
    gelten bei Unternehmen des Bergbaus, der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie sowie bei Konzernverhältnissen, d.h. wenn rechtlich selbständige Unternehmen z.B. in einer Holding zusammengefasst sind
  • Sprecherausschussgesetz von 1988
    gilt in Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten
  • Eingeschränkte Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in den so genannten „Tendenzbetrieben“ (z.B. Zeitungsverlage)

Außerdem finden sich Regelungen zur Mitbestimmung z.B.

Verfahren für Mitbestimmung im Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft:

  • Bei mehr als 500 Mitarbeitern werden 1/3 der Aufsichtsratsposten von Mitarbeitern besetzt
  • Bei mehr als 2.000 Mitarbeitern werden 1/2 der Aufsichtsratsposten von Mitarbeitern besetzt
  • Die Vertreter werden durch die Belegschaft gewählt. Dabei haben die vertretenen Gewerkschaften im Unternehmen ein besonderes Vorschlagsrecht. Diese nutzen dies meist zur Besetzung durch externe Gewerkschaftsfunktionäre
  • Die Arbeitnehmervertreter haben die gleichen Rechte und Pflichte wie die anderen Aufsichtsratsmitglieder

Verfahren für Mitbestimmung durch Betriebsrat bzw. Personalrat:

  • Durch die Mitarbeiter werden Vertreter in einen Betriebsrat gewählt
  • Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben, gibt es zusätzlich einen Gesamtbetriebsrat, der sich aus den Vertretern der einzelnen Betriebsräte zusammen setzt

Informationsquellen

Literatur

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