Dienstvertrag: Definition und Unterschied zu Werkvertrag

Definition, Erklärung

Beim Dienstvertrag verpflichtet sich jemand, eine Vergütung zu bezahlen und dafür eine bestimmte Dienstleistung zu erhalten. Die Vergütung erfolgt erst nach Erbringung der Dienstleistung. Im Vertrag können aber auch Teilzahlungen oder andere Regelungen vereinbart werden.

Der Dienstvertrag ist in § 611 BGB bis § 630 geregelt und bezieht sich auf die Leistungserbringung sämtlicher Dienste. Im Unterschied zum Werkvertrag ist es dabei egal, ob diese Dienste selbständig oder unselbständig, also als Arbeitnehmer erbracht werden. Ein weiterer Unterschied ist die Dienstleistung an sich. Das Ergebnis des Dienstes, also das Werk spielt erstmal keine Rolle.

Arten von Dienstverträgen:

  • Arbeitsvertrag
  • Telekommunikationsverträge
  • Unterrichtsverträge, z.B. für Fernunterricht
  • Mandatsvertrag mit Rechtsanwalt
  • Arztvertrag
  • Verträge mit freien Mitarbeitern

Ein Dienstvertrag wird geschlossen mit:

  • Hausverwaltung und Wohnungseigentümern
  • Schulungs- und Weiterbildungsinstituten und „Schülern“
  • Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Mandant
  • Detektive
  • IT-Dienstleistern
  • Journalisten für Moderationen

Inhalt eines Dienstvertrags:

  • Art, Umfang, Ort und Zeitdauer der Dienstleistung
  • Entgelt
  • Zahlungsmodalitäten
  • erforderliche Vor- und Nebenleistungen (Datenmaterial, Infrastruktur)
  • Schriftform nicht erforderlich
  • Beendigung durch Zeitablauf, Aufhebungsvereinbarung oder Kündigung (ordentlich und außerordentlich)

Eine Vergütung ist generell zu bezahlen, auch wenn diese nicht vereinbart war. In diesem Fall ist die übliche Vergütung zu entrichten, beim Arzt z.B. nach der Gebührenordnung. Nicht immer ist tatsächlich eine Vergütung fällig, z.B. bei Gefälligkeitsdiensten zwischen Nachbarn. Dies ist dann aber auch entsprechend vereinbart.

Bei Mängeln greifen keine besonderen Vorschriften, wie bei Kauf- oder Werkverträgen. Damit kann eine Nachbesserung oder die Minderung der Vergütung nicht verlangt werden. Es gelten dann die allgemeinen Vorschriften zu den Leistungsstörungen. Die Vergütung ist auch dann zu entrichten, wenn die Leistung erbracht wurde, aber nicht angenommen wird.

Der Dienstvertrag kann eine einmalige Leistung vereinbaren oder auf Dauer ausgelegt sein (Arbeitsvertrag).

Tipps, Checkliste

  • Achten Sie als Auftraggeber darauf, nicht Dienstverträge abzuschließen, die zu einer Scheinselbständigkeit führen
  • Wenn Sie z.B. Dozent sind, sind Sie dafür verantwortlich, dass der Lehrstoff vermittelt wird. Sie sind aber nicht dafür verantwortlich, dass der Lehrstoff tatsächlich verstanden wurde und eine Prüfung erfolgreich bestanden wird. Letzteres wäre nur in einem Werkvertrag regelbar

Arbeitsrecht, Urteile

  • Rechtsprechung zum Dienstvertrag
  • Urteil Az: XZR 27/01 vom 16.07.2002

Informationsquellen

Literatur

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