Vertragsgestaltung – der erste Schritt im neuen Job

Die Vertragsgestaltung stellt die juristische Grundlage von Arbeitsverhältnissen dar. Die im Dokument verankerten Klauseln sind korrekt und sorgfältig zu formulieren. Durch die Vielzahl an Beschäftigungsverhältnissen und Lebensumständen muss immer wieder von Standardverträgen abgewichen werden. Im Folgenden sollen die wichtigsten Grundlagen und Fakten zusammengefasst werden.

Vertragsgestaltung-arbeitsbedingungen

Arbeitsverträge regeln Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und – nehmer.

Was sind Arbeitsverträge?

Nach deutschem Vertragsrecht werden Arbeitsverträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern geschlossen. Mit einem Arbeitsvertrag ist die Bereitschaft des Angestellten, die ihm versprochene Arbeit zu leisten, ebenso verbunden, wie sich der Arbeitgeber mit dem Papier dazu verpflichtet, die dort festgeschriebene Vergütung zu zahlen. Die Arbeit gegen Entgelt ist die im Vertrag definierte Hauptpflicht. Arbeitsverträge begründen darüber hinaus auch Nebenpflichten, wie die vom Arbeitnehmer ausgehende Treuepflicht und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.


Arten von Arbeitsverträgen

Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten können theoretisch auch in mündlicher Form getroffen werden. Doch nur die Schriftform liefert eine nachweisliche Dokumentation aller Vereinbarungen und Regelungen innerhalb der Vertragsgestaltung. Kommt es zu Streitfällen, spielen schriftliche Arbeitsverträge eine maßgebliche Rolle. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen schriftlich abgefassten Arbeitsvertrag. Dabei kann sich auf § 2 des Nachweisgesetzes berufen werden.

Wichtig: Eine Abrede, wie zum Beispiel die Befristung von Arbeitsverhältnissen, darf nur in der Schriftform abgefasst werden.

Befristete und unbefristete Arbeitsverträge

Befristete und unbefristete Arbeitsverträge gelten als übergeordnete Vertragsformen. Unbefristete Arbeitsverträge besitzen grundsätzlich einen höheren Stellenwert und enthalten besondere Regelungen, beispielsweise zum Kündigungsschutz. Allerdings ist es häufig gängige Praxis, dass zunächst ein befristeter Vertrag geschlossen wird.

Hinweis: Befristungen ohne spezifische Sachgründe sind maximal zwei Jahre gültig. Die schriftliche Vereinbarung wird vorausgesetzt. Wird diese nicht getroffen, sind Arbeitsverträge ohne Befristung gültig.

Befristete Verträge sind darüber hinaus bei vorliegenden Sachgründen zulässig. Dazu zählen beispielsweise Vertretungen im Rahmen der Elternzeit oder projektbezogene Tätigkeiten, die nur in einem bestimmten Zeitrahmen anfallen. Die Altersbefristung gilt in diesem Zusammenhang als Sonderfall.

Weitere Vertragsarten

Neben den am häufig genutzten befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen sind folgende weitere Vertragsarten gängig:

  • Tarifvertrag
  • Werkvertrag
  • Ausbildungsvertrag
  • Praktikumsvertrag
  • Anstellungsvertrag für Teilzeitkräfte
  • Anstellungsvertrag für Geschäftsführer

Inhalte von Arbeitsverträgen

Die Inhalte von Arbeitsverträgen sind bei der Vertragsgestaltung klar zu definieren, damit Anfechtungen weitgehend ausgeschlossen werden können. Inhalte, die gesetzlich vorgeschrieben sind, lassen sich im bereits erwähnten § 2 NachwG nachlesen. Ein rechtskonformer Arbeitsvertrag muss folgende Mindestinhalte aufweisen:

  • Name und Anschrift des Arbeitnehmers
  • Bezeichnung, Anschrift und Name des Geschäftsführers des Arbeitgebers
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort bzw. Hinweise auf möglich wechselnde Einsatzorte
  • Verweis auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die auf den Arbeitsvertrag
    Anwendung finden
  • Ort und Datum der Ausfertigung
  • Unterschrift des Arbeitnehmers
  • Unterschrift des Arbeitgebers

Hinweis: Wenn der Arbeitsvertrag keine Vereinbarungen bezüglich Arbeitszeiten, Pausenzeiten, Urlaub oder Kündigungsfristen enthält, kommen die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung.

Lohn und Sachleistungen

Auch wenn es nicht verpflichtend ist, sollte der Lohn während der Vertragsgestaltung festgehalten werden. Die Vergütung darf dabei nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Dieser umfasst derzeit 12,41 Euro brutto pro Stunde (Stand: August 2024). Gleiches gilt für Tarifverträge. Der Mindestlohn wurde festgelegt, um das Existenzminimum der Beschäftigten zu sichern und zu vermeiden, dass diese auf staatliche Unterstützung, wie Bürgergeld, angewiesen sind. Im Arbeitsvertrag festgehalten werden können auch weitere Zusatzleistungen wie:

  • Urlaubsgeld
  • Weihnachtsgeld
  • Prämien
  • Sachleistungen (Gutscheine)

Auf die genannten Leistungen haben Beschäftigte keinen generellen Anspruch. Die Gewähr von Sonderzahlungen sollte in jedem Fall entweder im Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung Erwähnung finden.

Arbeitsort

Den Arbeitsort bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber. Der Arbeitsort ist der Bereich, an dem die Beschäftigten den größten Teil ihrer Arbeit ausführen. In der Regel ist hiermit der Betrieb, einschließlich des Betriebsgeländes des Arbeitgebers gemeint. Enthält der Arbeitsvertrag keinen konkret definierten Einsatzort, kann der Arbeitgeber seinem Direktionsrecht nachkommen und den Einsatzort seiner Angestellten nach eigenem Ermessen festlegen. Ebenso können wechselnde Arbeitsorte, wie mobile Standorte oder der Einsatz im Homeoffice, festgehalten werden.

Arbeitszeit

Es ist üblich, bei der Vertragsgestaltung eine genaue Wochenstundenzahl anzugeben. Oftmals werden auch die monatlichen Arbeitsstunden genannt. Es gibt keine Vorschriften bezüglich der genauen Arbeitsstundenverteilung. Daraus ergeben sich Modelle wie Gleitzeitarbeit oder Vertrauensarbeit, wobei Beschäftige weitgehend selbstständig über das tägliche Arbeitspensum verfügen.

Pausen

Die Arbeit muss durch Pausen unterbrochen werden. Dies ist im Arbeitszeitgesetz geregelt. Angestellte dürfen am Stück nicht länger als sechs Stunden arbeiten. Wie lange Pausen sein
müssen, ist von der Gesamtarbeitszeit abhängig zu machen. Wer sechs bis maximal neun Stunden arbeitet, muss mindestens 30 Minuten Pause machen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden, ist eine Pausenzeit von mindestens 45 Minuten einzuhalten.

Urlaub

Auch die Anzahl der Urlaubstage kann in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Die Anzahl an Urlaubstagen regelt das Bundesurlaubsgesetz. Bei 5-Tage-Wochen sind 20 Urlaubstage Pflicht. Höhere Urlaubsansprüche können individuell während der Vertragsgestaltung vereinbart werden.


Welche Pflichten ergeben sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Die Schuld des Arbeitnehmers liegt grundsätzlich in der im Arbeitsvertrag beschriebenen Tätigkeit. Laut Arbeitsvertrag ergeben sich für den Arbeitnehmer weitere Pflichten:

  • Treuepflicht
  • Verschwiegenheitspflicht
  • Verbot der Bestechlichkeit
  • Wettbewerbsverbot
  • Verpflichtung zur Auskunft, Rechenschaft und Herausgabe
  • Pflicht zum Schutz des Eigentums des Arbeitgebers

Hinweis: Angestellte schulden dem Arbeitgeber keine bestimmten Erfolge. Sie sind lediglich dazu angehalten, im Rahmen ihrer Fähigkeiten eine Leistung zu erbringen, die dem Durchschnitt der anderen Beschäftigten entspricht.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter gemäß § 611 a BGB für ihre Tätigkeit zu entlohnen. Dies muss unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen geschehen.

Weitere Verpflichtungen:

  • Fürsorgepflicht
  • Beschäftigungspflicht
  • Gleichbehandlungspflicht
  • Schutzpflicht
  • Sorgfaltspflicht

Im Rahmen des Weisungs- und Direktionsrechts ist der Arbeitgeber befugt, den Beschäftigten bestimmte Aufgaben zuzuweisen.


Tipps für die Vertragsgestaltung

Die Vertragsgestaltung sollte immer in Schriftform erstellt werden. Dies bewahrt vor Missverständnissen und daraus entstehenden Differenzen der Vertragsgestaltung. Bevor Arbeitsverträge unterzeichnet werden, sind die einzelnen Punkte genau zu prüfen. Sollten Zweifel aufkommen, sind diese einzuräumen und ggf. ist der Vertrag dahin gehend abzuändern.

Die Erstellung regelkonformer Arbeitsverträge ist nicht mit hohen Kosten verbunden und kann eigenständig vorgenommen werden. Zeit für die Recherche und Erstellung sollte allerdings eingeplant werden. Im Internet oder in einschlägiger Fachliteratur finden sich entsprechende Musterformulierungen, welche die Erstellung erleichtern und alle gesetzlich vorgegebenen Angaben berücksichtigen. Allgemeine Vorgaben sollten stets den individuellen Gegebenheiten des Unternehmens angepasst werden.

Dabei gilt es, unwirksame Klauseln bei der Vertragsgestaltung zu vermeiden:

  • Überstunden müssen laut 612 BGB durch Vergütung oder Freizeitausgleich entlohnt werden. Der Vermerk, dass Überstunden nicht bezahlt werden, ist daher unzulässig.
  • Kosten für absolvierte Fort- und Weiterbildungen sind von den Beschäftigten nicht in vollem Umfang an das Unternehmen zurückzahlen, denn auch die Firma profitiert letztlich davon.
  • Privatangelegenheiten dürfen in Arbeitsverträgen keine Erwähnung finden. Beispielsweise ist es nicht erlaubt, den Verzicht auf eine Schwangerschaft im Dokument festzuhalten.
  • Nicht erlaubt bei der Vertragsgestaltung ist auch, Nebentätigkeiten grundsätzlich zu verbieten. Arbeitgeber sind lediglich dazu berechtigt, vorab Informationen über die Tätigkeit einzuholen und diese mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Unternehmens abzugleichen.

 


 

Bildquelle: depositphotos.com

 

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