Gewerbeerlaubnis oder Konzession

Definition, Erklärung

In bestimmten Gewerbezweigen benötigt der Existenzgründer neben der Gewerbeanmeldung, bei der der Gewerbeschein ausgestellt wird, eine Gewerbeerlaubnis. Die Grundlagen dafür sind v.a. in der Gewerbeordnung (GewO) im Teil „B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen“ festgelegt. Daneben sind die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung, der Handwerksordnung, Gaststättengesetz und das Gesetz über das Kreditwesen zu berücksichtigen. Eine Gewerbeerlaubnis ist notwendig in den sogenannten Vertrauensgewerben, z.B.:

  • Auskunfteien (§ 29 GewO)
  • Baubetreuer und Bauträger (§ 33e GewO)
  • Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)
  • Schaustellung von Personen (§ 33a GewO)
  • Ehevermittler (§ 38 GewO)
  • Makler von Darlehen, Immobilien oder Kapitalanlagen (§ 34c, d, e GewO)
    Hinweis: bei Finanzdienstleistungen ist keine Gewerbeerlaubnis nötig, sondern eine Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen. Die Vermittlung von Bausparverträgen und Versicherungen ist genehmigungsfrei
  • Pfandverleiher (§ 34 GewO)
  • Versteigerer (§ 34b GewO)
  • Spielhallen- oder Spielcasinobetrieb, Geldspielgeräte, Lotterien, Glücksspiele(§ 33 GewO)
  • Privates Krankenhaus (§ 30 GewO)
  • Reisegewerbe (§ 38 GewO)
  • Zeitarbeitsfirmen und andere Firmen, die Mitarbeiter im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung bei anderen Unternehmen einsetzen

und in Gewerbezweigen mit gewerbebezogener Zulassungsvorschrift. Hierzu zählen:

  • Handwerk
  • Handelstreibende (§ 38 GewO)
    Warenverkäufer, die zusammen mit dem Warenverkauf Darlehen vermitteln oder Ratenzahlung, brauchen keine Gewerbeerlaubnis (z.B. Autofinanzierung, Versandhandel), müssen aber das Gewerbe anmelden
  • Gastronomie, wie Gaststätten-, Trinkhallen-, Imbiss-, Diskotheken- oder Hotelbetrieb
    Für den Betrieb eines Imbisswagens (steht weniger als 6 Wochen an gleicher Stelle) ist nur eine Reisegewerbekarte notwendig, die Sie beim Ordnungsamt erhalten
  • Beförderungsverkehrsgewerbe
  • Heilpraktiker (nach Heilpraktikergesetz HPG)

Besondere Anforderungen:

  • Die Vertrauensgewerbetreibenden müssen ein polizeiliches Führungszeugnis beim Bundeszentralregister vorlegen
  • Handwerkstreibende benötigen den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Meisterprüfung, um in die Handwerksrolle aufgenommen zu werden
  • Handelstreibende die mit Waffen, freiverkäuflichen Arzneimitteln, Giften, speziellen Tieren, loser Milch oder Hackfleisch handeln, benötigen einen besonderen Sachkundenachweis
  • Beim Handel mit Edelmetallen, Altmetallen und Gebrauchtwaren werden besondere Anforderungen an die betriebliche Buchführung gestellt
  • Bei einem gastronomischen Betrieb muss an einem Unterrichtungsverfahren bei der zuständigen IHK über lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften teilgenommen werden. Raumbezogene Auflagen sind zu beachten
  • Konzessionen werden im Taxibetrieb vergeben. Beim Fernverkehr ist ebenfalls eine Konzession notwendig. Im Nahverkehr (50 km im Radius ab Ortsmitte) wird eine Erlaubnis der Kreis- bzw. Stadtverwaltung benötigt. Das gilt auch für den Busverkehr

Benötigte Unterlagen zur Beantragung der Gewerbeerlaubnis:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
  • Auskunft aus Gewerbezentralregister
  • Grundriss und Baugenehmigung bei Gaststätten, Spielhallen, Krankenhäusern
  • Sachkundenachweis?
  • Handwerksrolleneintrag bei Handwerkern
  • Formloser Antrag bzw. Formular, jeweils abhängig von der jeweiligen Behörde
  • Auszug Handelsregister oder Genossenschaftsregister

Kosten:

Die Gewerbeerlaubnis bzw. die Konzession ist abhängig von der Art des Gewerbes verschieden teuer. Im Gastronomiebereich kann diese bis zu einigen Tausend Euro kosten.

Entzug der Gewerbeerlaubnis:

Verstösse gegen die Gewerbeordnung werden nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz oder nach dem Strafrecht geahndet. Geahndet wird insbesondere Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, um die Allgemeinheit oder die im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter zu schützen. Im schlimmsten Fall kann ein Berufsverbot oder Gewerbeverbot ausgesprochen und die Schließung der Betriebsstätte notfalls mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

Tipps, Checkliste

  • Fragen Sie bei Ihrer IHK nach wegen der Notwendigkeit einer Gewerbeerlaubnis
  • Beantragen Sie die Gewerbeerlaubnis bei der für die Betriebsstätte zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde (Gewerbeamt)
  • Klären Sie bei Ihrer Behörde die notwendigen Unterlagen und die Kosten
  • Machen Sie sich mit den Bestimmungen der Gewerbeordnung und den anderen Verordnungen, die für die Art Ihres Geschäfts gelten, vertraut
  • Für die verschiedenen Gewerbe existieren meist eigene Merkblätter und Antragsformulare für die Erlaubnis, die Sie bei Ihrer IHK oder Gewerbeamt erhalten
  • Als Handwerker in einem zulassungspflichtigen Handwerk müssen sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen, wenn Sie sich selbständig machen wollen

Arbeitsrecht, Urteile

Informationsquellen

Literatur

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