Kiffen am Arbeitsplatz

Seit dem 1. April 2024 ist in Deutschland der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für den Eigenbedarf erlaubt. Das neue Cannabisgesetz (CanG) zum Kiffen, das von der Ampelregierung
verabschiedet wurde, erlaubt auch den Konsum von Drogen. Das Gesetz weist darauf hin, dass der Gebrauch in der Freizeit erlaubt ist. Anders sieht es am Arbeitsplatz aus. Es ist also
nicht erlaubt, in der Mittagspause oder gar während der Arbeit zu kiffen. Das ist in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seine Mitarbeiter begründet.

 

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Das neue Cannabisgesetz wirft einige Fragen zum Thema „Kiffen am Arbeitsplatz“ auf.

 

Gefährdung der Sicherheit durch Kiffen auf der Arbeit

Im Cannabisgesetz, auch als Gesetz zur Legalisierung von Cannabis bezeichnet, ist kein Paragraf enthalten, nach dem das Kiffen bei der Arbeit verboten ist. Dennoch gelten am
Arbeitsplatz andere Regelungen als in der Freizeit, da der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern hat.
Gerade in Berufen mit erhöhtem Risiko für die Arbeitnehmer und für andere Menschen, beispielsweise Busfahrer, aber auch bei der Arbeit mit schweren Maschinen oder in Umgebungen mit erhöhtem Gefahrenpotenzial ist die Sicherheit durch das Kiffen stark gefährdet. Arbeitnehmer unter Einfluss von Cannabis gefährden nicht nur sich selbst, sondern auch ihre Kollegen. Sie können eine Gefahr für den gesamten Betriebsablauf sein.
Um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten, sind Arbeitgeber oft sogar dazu verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.


Kiffen auch in den Pausen untersagt

Auch in den Pausen ist das Kiffen untersagt, denn es kann die Arbeitsleistung beeinträchtigen. Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber die ungetrübte Arbeitsleistung
erbringen. Kiffen in der Pause ist also eine Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer. Die  ungetrübte Arbeitsleistung ist beim Cannabis-Konsum nicht mehr gewährleistet. Der Arbeitgeber darf entsprechend handeln, wenn er einen Mitarbeiter in der Pause beim Kiffen erwischt.

Das Kiffen auf dem Weg zur Arbeit gilt als Pflichtverletzung. Der Heimweg ist zwar  Privatsache, doch auch hier kann es für Arbeitnehmer, die kiffen, Probleme geben. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer auf dem Heimweg Arbeitskleidung mit dem Firmenlogo des Arbeitgebers trägt und von Außenstehenden beim Kiffen gesehen wird. Der Arbeitgeber kann mit entsprechenden Maßnahmen reagieren, da sein Ruf geschädigt wird.

Tipp: Auf einer Betriebsfeier ist das Kiffen grundsätzlich nicht verboten, denn hier handelt es sich um Freizeit. Der Arbeitgeber ist jedoch der Veranstalter und hat das Recht, ein Verbot
auszusprechen.


Probleme mit dem Versicherungsschutz beim Kiffen während der Arbeit

Verursacht ein Arbeitnehmer unter Drogeneinfluss einen Arbeitsunfall und verletzt er sich, kann er den Versicherungsschutz verlieren. Die gesetzliche Unfallversicherung prüft, wie es zu dem Unfall kam. Ist der Unfall ausschließlich auf den Einfluss von Drogen zurückzuführen, wird die Unfallversicherung nicht zahlen. Der Arbeitnehmer hat in einem Zustand gearbeitet, in dem er nicht hätte arbeiten dürfen.


Wie sieht es mit dem Kiffen in der Freizeit aus?

Die Freizeit ist Privatsache, sodass Arbeitnehmer Drogen konsumieren können. Der Arbeitgeber darf das nicht verbieten. Allerdings gilt, genau wie beim Konsum von Alkohol, dass die Arbeitssicherheit gewährleistet sein muss. Der Arbeitnehmer darf in der Freizeit nur in dem Umfang Drogen konsumieren, dass er seine Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt.
Anderenfalls drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.


Keine eindeutigen Gesetze zum Verbot von Drogen am Arbeitsplatz

Es gibt kein einheitliches Gesetz zum Verbot von Drogen am Arbeitsplatz. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, welche Regelungen er trifft. In den meisten Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen ist ein Verbot des Alkoholkonsums während der Arbeit enthalten. Allerdings gibt es bislang keine Verbote zum Kiffen in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Das liegt daran, dass der Drogenkonsum laut Paragraf 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) verboten war.

Mit der Legalisierung von Cannabis seit dem 1. April 2024 hat sich das nun geändert. Da für den Arbeitgeber die Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern gilt, kann er entsprechende Regelungen treffen. Er kann beispielsweise den Drogenkonsum durch eine Arbeitsanweisung verbieten. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, kann in einer Betriebsvereinbarung der Drogenkonsum verboten werden. Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, um den Drogenkonsum am Arbeitsplatz zu verbieten:

  • Durchführung von betrieblichen Informationsveranstaltungen zum Drogenverbot am Arbeitsplatz
  • Zusammenarbeit mit Drogenberatungsstellen
  • Anweisungen an Vorgesetzte, bei Missbrauchsfällen frühzeitig einzuschreiten
  • Hilfe bei der Vermittlung von Therapiemöglichkeiten
  • Arbeitsumfeld schaffen, das dem Konsum von Drogen entgegenwirkt

Drogentests durch den Arbeitgeber

Drogentests durch den Arbeitgeber sind zwar in Verdachtsfällen möglich, doch darf der Arbeitgeber sie nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers durchführen. Es handelt sich dabei um Blut- oder Haartests, die eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit darstellen. Auch ein Schnelltest gilt als Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Mitarbeiters. Für Arbeitgeber gibt es keine Vorschrift, die vergleichbar mit Paragraf 81a der Strafprozessordnung (StPO) ist, nach dem die Polizei im Straßenverkehr Kontrollen vornehmen darf.

Betriebsvereinbarungen können solche Grundlagen nicht schaffen, denn die Mitarbeiter dürfen nicht dazu gezwungen werden, dass sie mit der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts oder ihrer körperlichen Unversehrtheit einverstanden sind. Das Verhalten der Mitarbeiter kann jedoch Anhaltspunkte auf den Konsum von Drogen liefern, beispielsweise den typischen Geruch nach Cannabis.


Was tut der Arbeitgeber in Verdachtsfällen?

Auch dann, wenn der Arbeitgeber den Verdacht hat, dass ein Mitarbeiter gekifft hat, darf er gegen dessen Willen keinen Drogentest veranlassen. Er kann jedoch bei einem Verdacht Auffälligkeiten wie den Geruch nach Drogen oder Ausfallerscheinungen bei der Arbeit protokollieren. Er kann dem Mitarbeiter auch einen freiwilligen Drogentest anbieten, damit der Mitarbeiter den Verdacht ausräumen kann. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht sollte der Arbeitgeber die Arbeitsfähigkeit seines Mitarbeiters durch den Betriebsarzt bestätigen lassen oder den Mitarbeiter nach Hause schicken.


Arbeitsrechtliche Konsequenzen beim Kiffen am Arbeitsplatz

Der Konsum von Drogen stellt ein arbeitsrechtliches Fehlverhalten dar. Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeiter abmahnen und im Wiederholungsfall auch eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Das ist auch dann möglich, wenn es noch kein innerbetriebliches Drogenverbot gibt. Der Arbeitnehmer verletzt seine Pflichten, wenn er seine Tätigkeiten laut Arbeitsvertrag nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. Die Wahrscheinlichkeit einer Kündigung ist umso größer, je gefährdender der Drogenkonsum durch den Mitarbeiter ist. Auch eine fristlose Kündigung ist in schwerwiegenden Fällen möglich.


Medizinisches Cannabis als Ausnahme

Eine Ausnahme stellt medizinisches Cannabis dar. Der Arbeitgeber muss den Konsum auch während der Arbeitszeit erlauben, wenn das für den Mitarbeiter erforderlich ist. Allerdings darf auch hier die Arbeitssicherheit nicht gefährdet und die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt werden. Kann der Arbeitnehmer aufgrund des Konsums von medizinischem Cannabis seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen oder gefährdet er die Arbeitssicherheit, darf er die entsprechende Tätigkeit nicht mehr ausüben.


 

Bildquelle: depositphotos.com

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