Arbeitgeberverband

Definition, Erklärung

Das Pendant zu den Interessenvertretungen der Arbeitnehmer, also den Gewerkschaften, sind Interessenvertretungen der Unternehmen, die sogenannten Arbeitgeberverbände. Der Zusammenschluss kann entsprechend der verschiedenen Branchen erfolgen. So gibt es den Arbeitgeberverband Gesamtmetall und den Bundesarbeitgeberverband Chemie auf Bundesebene, aber auch viele Arbeitgeberverbände, die in den Bundesländern agieren oder als kommunaler Arbeitgeberverband. Dachverband aller Arbeitgeberverbände ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).

Aufgaben eines Arbeitgeberverbands:

  • Tarifverhandlungen mit Gewerkschaften bei klassischer tarifbindender Mitgliedschaft (Flächentarifvertrag)
  • Informationsdienste und Meinungsaustausch
  • Rechtshilfe und Rechtsvertretung
  • Zukunftsthemen, auch größere Projekte
  • Lobbyarbeit und Öffentlichkeitsarbeit
  • Konzepte und Durchsetzung der Berufsausbildung
  • Verbesserung von Arbeitsbeziehungen und Anpassung der Arbeitsbedingungen mit Hilfe von Firmentarifverträgen, einzelvertraglichen Regelungen oder Flächentarifverträgen
  • Statistiken zu Kennzahlen der vertretenen Arbeitsmärkte

Arbeitsrecht, Urteile

  • Urteil 4 AZR 111/08 vom 23.04.2009
    Trennung zwischen tarifgebundenen und nicht-tarifgebundenen Mitgliedern in der Satzung eines Arbeitgeberverbandes

Informationsquellen

Literatur

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