Die Zweitwohnungssteuer – ein Ratgeber zum richtigen Umgang

Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine kommunale Steuer, die von den meisten deutschen Gemeinden erhoben wird. Die Steuer betrifft vor allem Personen, die abgesehen vom Hauptwohnsitz auch noch eine weitere Wohnung nutzen. Das Ziel der Steuer ist es, den finanziellen Aufwand der Kommunen für Infrastruktur und Dienstleistungen auszugleichen, der durch die Zweitwohnung entsteht.

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Unter gewissen Voraussetzungen lässt sich eine Zweitwohnungssteuer auch umgehen.

Was ist die Zweitwohnungssteuer?

Die Zweitwohnungssteuer ist eine kommunale Abgabe. Sie wird auf die Nutzung einer weiteren Wohnung neben dem Hauptwohnsitz erhoben. Damit können zusätzliche Kosten der Kommunen gedeckt werden. Die gesetzliche Grundlage für die Zweitwohnungssteuer liegt in den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer sowie den jeweiligen Satzungen der Gemeinden. Wie die Definition und Regelung genau aussieht, kann daher auch je nach Ort variieren. Grundsätzlich wird eine Zweitwohnung aber damit definiert, dass es sich um eine Unterkunft handelt, die nicht der Hauptwohnsitz ist, die aber trotzdem regelmäßig genutzt wird.


Wer muss die Zweitwohnungssteuer zahlen?

Die Zweitwohnungssteuer muss von Personen gezahlt werden, die neben dem Hauptwohnsitz noch eine weitere Wohnung besitzen oder nutzen. Das könnte beispielsweise für folgende Personengruppen gelten (je nach Einzelfall):

  • Berufspendler, die in einer anderen Stadt arbeiten
  • Studenten, die während des Studiums eine Wohnung am Studienort haben
  • Personen, die aus privaten Gründen noch eine zusätzliche Wohnung nutzen, beispielsweise eine Ferienwohnung

Wann wird die Zweitwohnungssteuer fällig?

In der Regel wird die Zweitwohnungssteuer dann fällig, wenn die zweite Wohnung in einer Gemeinde angemeldet wird. Es ist allerdings ratsam, sich bei der jeweiligen Kommune zuvor zu informieren. Es kommt auch darauf an, was in der konkreten Satzung vereinbart ist in Bezug auf die regelmäßige Nutzung. Es könnte zum Beispiel vorgegeben sein, dass die Zweitwohnungssteuer dann fällig wird, wenn die Wohnung pro Jahr mindestens in Summe drei Monate genutzt wird.


Wie hoch ist die Steuer in der Regel?

Die genaue Höhe der Zweitwohnungssteuer variiert sehr stark zwischen den einzelnen Gemeinden. Meistens wird sie als Prozentsatz der jährlichen Nettokaltmiete berechnet.
Typische Steuersätze liegen oft zwischen 5 und 15 Prozent.

Nachfolgend eine Beispiel-Rechnung:

  • Beispielhafte Nettokaltmiete der Zweitwohnung: 600 Euro pro Monat
  • Jahresnettokaltmiete: 600 Euro * 12 = 7.200 Euro
  • Zweitwohnungssteuersatz: beispielsweise 10 Prozent
  • Jährliche Zweitwohnungssteuer: 7.200 Euro * 10 Prozent = 720 Euro

Wie lässt sich die Zweitwohnungssteuer umgehen?

Um die Zahlung einer Zweitwohnungssteuer zu umgehen oder allgemein zu vermeiden, gibt es einige Möglichkeiten. Die einfachste Option ist es natürlich, einfach keine Zweitwohnung
zu haben, aber das ist nicht immer umsetzbar. Ist dann die Steuer möglicherweise überhaupt nicht zu umgehen? Hilfreiche Tipps findet man unter wirtschafts-pioniere.de.

Tipp 1: Zweitwohnung abmelden

Wenn die Zweitwohnung derzeit schon angemeldet ist und auch die Zweitwohnungssteuer fällig wird, sollte man dennoch regelmäßig prüfen, ob das überhaupt noch rechtens ist.
Vielleicht wird die zweite Wohnung schon überhaupt nicht mehr genutzt oder die Nutzung ist allgemein beendet – dann kann man die Zweitwohnung bei der zuständigen Meldebehörde
wieder abmelden. Diese Option ist natürlich aber nur dann sinnvoll und rechtens, wenn sie wirklich nicht mehr genutzt wird.

Tipp 2: Wohnung als Hauptwohnsitz nutzen

Die bisherige Zweitwohnung könnte außerdem als Hauptwohnsitz genutzt werden, wenn man sowieso die meiste Zeit dort verbringt. Hierfür wird die Zweitwohnung beim Einwohnermeldeamt als Hauptwohnsitz angemeldet. Meistens erfordert dies aber einen Nachweis über die überwiegende Nutzung. Das kann zum Beispiel durch eine Nebenkostenabrechnung geschehen, die durch Ausgaben für Strom, Wasser, Gas und Co. die regelmäßige Nutzung der Wohnung dokumentiert.

Wichtig: Wer die bisherige Zweitwohnung zur Hauptwohnung macht, muss natürlich überlegen, was mit der bisherigen Hauptwohnung geschieht. Sie kann als neue Zweitwohnung angemeldet werden, aber dann würde sich das Problem nur in eine andere Gemeinde verschieben, da dann wieder die Zweitwohnungssteuer anfällt. Alternativ kann die Wohnung vermietet oder untervermietet werden, um die Kosten zu decken. Eine weitere Möglichkeit, wenn die Wohnung gar nicht mehr benötigt wird, ist natürlich die allgemeine Kündigung oder der Verkauf.

Tipp 3: Als gemeinschaftliche Wohnung nutzen

Verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartnerschaften können eine ihrer Wohnungen als Familienwohnung deklarieren. Beim Meldeamt muss angegeben werden, dass die zweite
Wohnung von beiden Partnern genutzt wird und somit als gemeinsamer Hauptwohnsitz gilt. Diese Regelung hängt aber von den kommunalen Vorschriften ab. Auch hier wird oft ein Nachweis über die gemeinsame Nutzung gefordert.

Tipp 4: Berufliche Notwendigkeit nachweisen

In manchen Fällen kann eine beruflich bedingte Zweitwohnung steuerlich absetzbar sein. Das entbindet zwar nicht von der Pflicht zur Steuerzahlung, aber reduziert natürlich die finanzielle Belastung. Um die berufliche Notwendigkeit der Zweitwohnung zu bestätigen, werden meist Nachweise wie ein Arbeitsvertrag, eine Arbeitgeberbescheinigung oder andere Dokumente verlangt. Die Regelung ist außerdem auch ein wenig vom jeweiligen Finanzamt abhängig und kann variieren. Hier ist es immer ratsam, sich mit dem jeweiligen Ansprechpartner beim Finanzamt in Verbindung zu setzen.

Tipp 5: Zweitwohnung als Wochenend- oder Ferienwohnung nutzen

In einigen Kommunen wird auf Wochenend- oder Ferienwohnungen keine Zweitwohnungssteuer erhoben. Da diese Wohnungen nur sehr sporadisch genutzt werden, kann es also sein, dass Besitzer damit eine Steuer vermeiden können. Es müssen aber auch hier entsprechende Nachweise eingereicht werden. Außerdem variiert die Definition und auch die Anerkennung derartiger Wohnungen von Gemeinde zu Gemeinde.

Tipp 6: Widerspruch einlegen

Wer der Meinung ist, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer unrechtmäßig ist, kann auch Widerspruch einlegen. Ein formeller Widerspruch muss bei der zuständigen Behörde eingereicht werden – oft innerhalb einer bestimmten Frist nach Erhalt des Steuerbescheids. Wichtig ist hier, dass der Widerspruch gut begründet und durch Nachweise gestützt wird. Es kann sich zum Beispiel um einen Widerspruch aufgrund einer falsch berechneten Steuer handeln. Dann helfen Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen, um die korrekten Belastungen ermitteln zu lassen. Vielleicht besteht auch eine berufliche oder ausbildungsbedingte Notwendigkeit, sodass die steuerliche Belastung geringer sein müsste. Wenn die tatsächliche Nutzungsdauer sehr niedrig ist, kann ebenfalls ein Widerspruch sinnvoll sein, der jedoch mit Reisekostenabrechnungen, Hotelrechnungen oder anderen Aufenthaltsnachweisen belegt werden muss.

Tipp 7: Befreiung beantragen

In bestimmten Fällen, wie bei Studenten oder bei einem geringen Einkommen, kann man eventuell bei der Kommune eine Befreiung der Steuer beantragen. Hierfür wird ein Antrag auf Steuerbefreiung bei der jeweiligen Gemeinde gestellt und die notwendigen Unterlagen eingereicht, die die Befreiung rechtfertigen sollen. Die Voraussetzungen und auch das genaue Verfahren können aber auch hier wieder kommunal sehr unterschiedlich sein.

 


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